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Lagebericht
Der Vorstand der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG stellt durch ein wirk-
sames internes Kontrollsystem die korrekte Abbildung der Geschäfts-
fälle in der Rechnungslegung sicher. Das interne Kontrollsystem zum
Rechnungslegungsprozess ist dazu konzipiert, angemessene Sicher-
heit bei der Erstellung und der wahrheitsgetreuen Darstellung von
veröffentlichten Jahresabschlüssen in Übereinstimmung mit den ge-
setzlichen Bestimmungen des BWG, des UGB und der CRR zu ge-
währleisten. Aufsichtsrat und Vorstand stützen sich dabei auf die Ex-
pertise der Fachleute, insbesondere des Bereichs Finanzen. Der
Aufsichtsrat nimmt die Überwachung der Wirksamkeit des internen
Kontrollsystems wahr.
Der Vorstand der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG stellt ein nachweis-
lich wirksames und angemessenes internes Kontrollsystem für den
Rechnungslegungsprozess sicher. Die Verantwortlichkeiten für die
einzelnen Bestandteile und Prozessschritte im Zusammenhang mit
der Rechnungslegung sind klar definiert und einzelnen Abteilungen
Bericht über Forschung und Entwicklung
Bezüglich Forschung und Entwicklung gibt es branchenbedingt
keine relevanten Aktivitäten.
Bericht über wesentliche Merkmale des internen
Kontroll- und Risikomanagementsystems im
Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
zugeordnet. Das interne Kontrollsystem ist implementiert und im Hin-
blick auf den Rechnungslegungsprozess in Dienstanweisungen do-
kumentiert. Das interne Kontrollsystem ist durch die definierten Kon-
trollen wie Vieraugenprinzip, Überprüfung der Datenqualität und
Plausibilitätskontrollen integrierter Bestandteil von technischen und
organisatorischen Prozessen, verbindet Risiko und Compliance und
stellt sicher, dass auf Basis definierter Risiken adäquate Kontrollen im-
plementiert und korrekt ausgeführt werden. So wird die Trennung von
sensiblen Tätigkeiten durch eine restriktive Vergabe von IT-Berechti-
gungen unterstützt.
Ein regelmäßiger Informationsaustausch der für den Rechnungsle-
gungsprozess relevanten Daten innerhalb der einzelnen Organisati-
onseinheiten stellt einen Eckpfeiler des internen Kontrollsystems dar.
Die interne Revision überprüft unabhängig und regelmäßig auch im
Bereich des Rechnungswesens die Einhaltung der internen Vorschrif-
ten. Der Leiter der internen Revision berichtet direkt an den Vorstand.
mal 1,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a
CRR zuzüglich des 12,5-Fachen des Eigenmittelerfordernisses
für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR.
Durch das BaSAG wurde die EU-Richtlinie 2014/59/EU über die
Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Österreich umgesetzt.
Zur Finanzierung des gesetzlichen Abwicklungsfinanzierungsme-
chanismus durch Aufbau eines Ex-ante-Fonds iSd § 123 BaSAG
sind gemäß § 125 BaSAG regelmäßige Beiträge zu leisten. Die
Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 126 BaSAG nach dem Ver-
hältnis der Höhe der Verbindlichkeiten abzüglich der gesicherten
Einlagen des Instituts zu den aggregierten Verbindlichkeiten ab-
züglich gesicherter Einlagen aller in Österreich zugelassenen Insti-
tute. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil des Insti-
tuts anzupassen. Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen wurden
nicht verwendet. Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde
im Bedarfsfall gemäß § 127 BaSAG außerordentliche nachträgli-
che Beiträge einheben. Die Berechnung der Höhe dieser Beiträge
folgt den Regeln der ordentlichen Beiträge iSd § 126 BaSAG und
sie dürfen den dreifachen Jahresbetrag der ordentlichen Beiträge
nicht überschreiten.
Institutsbezogene Sicherungssysteme
Im Sinne der Artikel 49 Abs. 3 und 113 Abs. 7 CRR hat die Raiff-
eisen-Landesbank Tirol AG auf Bundesebene zusammen mit der
RZB, den anderen Raiffeisen-Landesbanken und mit einigen an-
deren Instituten der Raiffeisen-Bankengruppe einen Vertrag zur
Errichtung eines institutsbezogenen Sicherungssystems abge-
schlossen (B-IPS). Einen inhaltsgleichen Vertrag haben auch die
Raiffeisen-Landesbank Tirol AG und die 73 Tiroler Raiffeisenban-
ken abgeschlossen (L-IPS). Beide Verträge dienen der Sicher-
stellung einer ausreichenden Liquidität und der Solvenz der Ver-
tragsparteien. Diese Haftungsvereinbarungen ermöglichen es
den Instituten zum einen, Positionen in Eigenmittelinstrumenten
anderer Vertragspartner nicht von den eigenen Eigenmitteln ab-
ziehen zu müssen (Artikel 49 Abs. 3 CRR). Zum anderen dürfen
die Institute Risikopositionen gegenüber anderen Vertragspar-
teien von der Anforderung der Berechnung der risikogewichte-
ten Positionsbeträge ausnehmen (Artikel 113 Abs. 7 CRR). Beide
institutsbezogenen Sicherungssysteme wurden von der Finanz-
marktaufsicht durch Bescheid genehmigt.