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Jahresabschluss
Allgemeine Grundsätze
Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den Vorschrif-
ten des Bankwesengesetzes (BWG), der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 (CRR – Capital Requirements Regulation) und des Un-
ternehmensgesetzbuches (UGB in der anzuwendenden Fassung
vor dem RÄG 2014, BGBl l 2015/22) aufgestellt. Der Jahresab-
schluss wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemä-
ßer Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt. Bei der Erstellung
des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit
eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und
Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und
eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass
nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen
wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden
berücksichtigt.
Währungsumrechnung
Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu
den EZB-Referenzkursen bzw., soweit solche nicht veröffentlicht
werden, zu Devisen-Mittelkursen (RZB-Fixing) umgerechnet.
Termingeschäfte werden gemäß § 58 Abs. 2 BWG zum Terminkurs
am Bilanzstichtag umgerechnet.
Wertpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens werden zum
gemilderten Niederstwertprinzip bzw. gemäß § 56 Abs. 2 BWG be-
wertet. Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens werden zum
strengen Niederstwertprinzip bewertet.
Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen,
sind Anlagevermögen und werden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsi-
cherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet.
Die Wertpapiere des Handelsbestandes und des Umlaufvermö-
gens werden gemäß § 207 UGB zum strengen Niederstwertprinzip
bewertet. Jene Wertpapiere des Umlaufvermögens, die zur Bede-
ckung eigener Emissionen angeschafft wurden, werden zu Markt-
werten bewertet. Die im Umlaufvermögen befindlichen Wertpapie-
re aus eigenen Emissionen werden mit dem Rückzahlungsbetrag
bewertet.
Anhang:
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Ausleihungen, Eventualverbindlichkeiten und
Kreditrisiken
Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertbe-
richtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Diese erfolgten wie im
Vorjahr ausschließlich bei Vorliegen eines Ausfallsereignisses. Für
nicht ausgefallene Forderungen an Kunden wurde von einer Port-
foliowertberichtigung und einer zusätzlichen Rücklage im Rahmen
des Bewertungsspielraums gemäß § 57 Abs. 1 BWG beim Posten
„4. Forderungen an Kunden“ Gebrauch gemacht. Zuzählungsge-
bühren werden im Jahr der Krediteinräumung erfolgswirksam er-
fasst.
Beteiligungen
Die Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet. Au-
ßerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn auf-
grund anhaltender Verluste, eines verringerten Eigenkapitals und/
oder eines verminderten Ertragswertes eine Wertminderung einge-
treten ist, die voraussichtlich von Dauer ist.
Sachanlagen und immaterielle Vermögens-
gegenstände des Anlagevermögens
Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt gemäß § 55 Abs. 1 BWG
in Verbindung mit § 204 UGB zu Anschaffungs- bzw. Herstellungs-
kosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen.
Von den Zugängen in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjah-
res wurde die volle, von den Zugängen in der zweiten Jahreshälfte
wurde die halbe Jahresabschreibung verrechnet.
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter werden im Zugangsjahr voll
abgeschrieben.
Die der planmäßigen Abschreibung zugrunde gelegte Nutzungs-
dauer bewegt sich bei den unbeweglichen Anlagen von 5 bis 67
Jahren, bei den beweglichen Anlagen von 3 bis 20 Jahren.
Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei voraussichtlich dau-
ernder Wertminderung durchgeführt.
Kosten eigener Emissionen
Emissionskosten und Agio bzw. Disagio werden auf die Laufzeit
der Schulden linear verteilt.