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Jahresabschluss

Allgemeine Grundsätze

Der vorliegende Jahresabschluss wurde nach den Vorschrif-

ten des Bankwesengesetzes (BWG), der Verordnung (EU) Nr.

575/2013 (CRR – Capital Requirements Regulation) und des Un-

ternehmensgesetzbuches (UGB in der anzuwendenden Fassung

vor dem RÄG 2014, BGBl l 2015/22) aufgestellt. Der Jahresab-

schluss wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemä-

ßer Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein

möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt. Bei der Erstellung

des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit

eingehalten.

Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und

Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und

eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.

Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass

nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen

wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden

berücksichtigt.

Währungsumrechnung

Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu

den EZB-Referenzkursen bzw., soweit solche nicht veröffentlicht

werden, zu Devisen-Mittelkursen (RZB-Fixing) umgerechnet.

Termingeschäfte werden gemäß § 58 Abs. 2 BWG zum Terminkurs

am Bilanzstichtag umgerechnet.

Wertpapiere

Festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens werden zum

gemilderten Niederstwertprinzip bzw. gemäß § 56 Abs. 2 BWG be-

wertet. Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens werden zum

strengen Niederstwertprinzip bewertet.

Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen,

sind Anlagevermögen und werden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsi-

cherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet.

Die Wertpapiere des Handelsbestandes und des Umlaufvermö-

gens werden gemäß § 207 UGB zum strengen Niederstwertprinzip

bewertet. Jene Wertpapiere des Umlaufvermögens, die zur Bede-

ckung eigener Emissionen angeschafft wurden, werden zu Markt-

werten bewertet. Die im Umlaufvermögen befindlichen Wertpapie-

re aus eigenen Emissionen werden mit dem Rückzahlungsbetrag

bewertet.

Anhang:

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Ausleihungen, Eventualverbindlichkeiten und

Kreditrisiken

Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertbe-

richtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Diese erfolgten wie im

Vorjahr ausschließlich bei Vorliegen eines Ausfallsereignisses. Für

nicht ausgefallene Forderungen an Kunden wurde von einer Port-

foliowertberichtigung und einer zusätzlichen Rücklage im Rahmen

des Bewertungsspielraums gemäß § 57 Abs. 1 BWG beim Posten

„4. Forderungen an Kunden“ Gebrauch gemacht. Zuzählungsge-

bühren werden im Jahr der Krediteinräumung erfolgswirksam er-

fasst.

Beteiligungen

Die Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet. Au-

ßerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn auf-

grund anhaltender Verluste, eines verringerten Eigenkapitals und/

oder eines verminderten Ertragswertes eine Wertminderung einge-

treten ist, die voraussichtlich von Dauer ist.

Sachanlagen und immaterielle Vermögens-

gegenstände des Anlagevermögens

Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt gemäß § 55 Abs. 1 BWG

in Verbindung mit § 204 UGB zu Anschaffungs- bzw. Herstellungs-

kosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen.

Von den Zugängen in der ersten Jahreshälfte des Geschäftsjah-

res wurde die volle, von den Zugängen in der zweiten Jahreshälfte

wurde die halbe Jahresabschreibung verrechnet.

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter werden im Zugangsjahr voll

abgeschrieben.

Die der planmäßigen Abschreibung zugrunde gelegte Nutzungs-

dauer bewegt sich bei den unbeweglichen Anlagen von 5 bis 67

Jahren, bei den beweglichen Anlagen von 3 bis 20 Jahren.

Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei voraussichtlich dau-

ernder Wertminderung durchgeführt.

Kosten eigener Emissionen

Emissionskosten und Agio bzw. Disagio werden auf die Laufzeit

der Schulden linear verteilt.