Sachanlagen und immaterielle
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
Die Bewertung der Sachanlagen
erfolgt gemäß § 55 Abs. 1 BWG in
Verbindung mit § 204 UGB zu An-
schaffungs- bzw. Herstellungskosten
abzüglich der planmäßigen Abschrei-
bungen.
Von den Zugängen in der ersten Jah-
reshälfte des Geschäftsjahres wurde
die volle, von den Zugängen in der
zweiten Jahreshälfte wurde die halbe
Jahresabschreibung verrechnet.
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter
werden im Zugangsjahr voll abge-
schrieben.
Die der planmäßigen Abschreibung
zugrunde gelegte Nutzungsdauer
bewegt sich bei den unbeweglichen
Anlagen von 5 bis 67 Jahren, bei den
beweglichen Anlagen von 3 bis 20
Jahren und bei den immateriellen
Vermögensgegenständen des Anla-
gevermögens von 4 bis 15 Jahren.
Außerplanmäßige Abschreibungen
werden bei voraussichtlich dauernder
Wertminderung durchgeführt.
Pensionsrückstellung
Die Rückstellung für Pensionen wird
nach anerkannten versicherungs-
mathematischen Grundsätzen nach
dem Teilwertverfahren auf Basis eines
Rechnungszinssatzes von 4 % unter
Zugrundelegung des modifizierten
Tafelwerkes von Pagler & Pagler (AVÖ
1999) und eines Pensionseintrittsal-
ters von 62 bei Frauen bzw. von 62
bei Männern berechnet, wobei die
Übergangsbestimmungen gemäß
Sozialrechtsänderungsgesetz 2007
beachtet werden. Ein Fluktuations-
abschlag wird nicht vorgenommen.
Geldwertanpassungen werden durch
Verwendung des Realzinssatzes be-
rücksichtigt.
Rückstellungen für Abfertigungsver-
pflichtungen und ähnliche Verpflich-
tungen
Für Abfertigungsverpflichtungen zum
Bilanzstichtag wird nach finanzma-
thematischen Grundsätzen unter Ver-
wendung eines Zinssatzes von 4 %
und eines Pensionseintrittsalters von
60 bei Frauen bzw. von 65 bei Män-
nern vorgesorgt. Für die Verpflichtung
zur Zahlung von Jubiläumsgeldern
wird nach finanzmathematischen
Grundsätzen analog den Abferti-
gungsverpflichtungen vorgesorgt. Ein
Fluktuationsabschlag wird nicht vor-
genommen. Geldwertanpassungen
werden durch Verwendung des Real-
zinssatzes berücksichtigt.
Sonstige Rückstellungen
In den sonstigen Rückstellungen
werden unter Beachtung des Vor-
sichtsprinzips alle zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung erkennbaren Risken
sowie dem Grunde nach wahrschein-
liche oder sichere, jedoch hinsichtlich
der Höhe ungewisse Verbindlichkeiten
mit den Beträgen berücksichtigt, die
nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung erforderlich sind.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten werden mit dem
Nennwert bzw. höheren Rück
zahlungswert angesetzt.
Hinweis auf die Medien der
Offenlegung gemäß § 26 BWG
Gemäß § 26 BWG haben Kredit
institute zumindest einmal jährlich
Informationen über ihre Organisati-
onsstruktur, ihr Risikomanagement
und ihre Risikokapitalsituation offenzu-
legen. Diese Informationen der Raiff-
eisen-Landesbank Tirol AG werden
im Anhang des Jahresabschlusses
(jährlich sich verändernde Daten) oder
falls es sich um allgemeine Angaben
handelt, auf der Internetseite der RLB
Tirol AG (www.rlb-tirol.at) veröffent
licht.
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