Allgemeine Grundsätze
Der Jahresabschluss wurde unter
Beachtung der Grundsätze ordnungs-
gemäßer Buchführung sowie unter
Beachtung der Generalnorm, ein
möglichst getreues Bild der Vermö-
gens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens zu vermitteln, aufge-
stellt. Bei der Erstellung des Jahres-
abschlusses wurde der Grundsatz der
Vollständigkeit eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Ver-
mögensgegenstände und Schulden
wurde der Grundsatz der Einzelbe-
wertung beachtet und eine Fortfüh-
rung des Unternehmens unterstellt.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch
Rechnung getragen, dass nur die
am Abschlussstichtag verwirklichten
Gewinne ausgewiesen wurden. Alle
erkennbaren Risiken und drohenden
Verluste wurden berücksichtigt.
Währungsumrechnung
Die Währungen der an der Wäh-
rungsunion teilnehmenden Mitglieds-
staaten werden zum festgelegten
Umrechnungskurs angesetzt.
Die Fremdwährungsbeträge werden
gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu den
EZB-Referenzkursen bzw. soweit
solche nicht veröffentlicht werden zu
Devisen-Mittelkursen (RZB-Fixing)
umgerechnet.
Termingeschäfte werden gemäß §
58 Abs. 2 BWG zum Terminkurs am
Bilanzstichtag umgerechnet.
Wertpapiere
Festverzinsliche Wertpapiere des
Anlagevermögens wurden zum
gemilderten Niederstwertprinzip bzw.
gemäß § 56 Abs. 2 BWG bewertet.
Sonstige Wertpapiere des Anlage-
vermögens werden zum strengen
Niederstwertprinzip bewertet.
Wertpapiere, die dem Deckungsstock
für Mündelgelder dienen, sind Anla-
gevermögen und werden gemäß § 2
Abs. 3 der Mündelsicherheitsverord-
nung zum strengen Niederstwertprin-
zip bewertet.
Die Wertpapiere des Handelsbestan-
des und des Umlaufvermögens wer-
den gemäß § 207 UGB zum strengen
Niederstwertprinzip bewertet. Jene
Wertpapiere des Umlaufvermögens,
die zur Bedeckung eigener Emissi-
onen angeschafft wurden, werden zu
Marktwerten bewertet. Die im Umlauf-
vermögen befindlichen Wertpapiere
aus eigenen Emissionen werden mit
dem Rückzahlungsbetrag bewertet.
Ausleihungen,
Eventualverbindlichkeiten und
Kreditrisken
Für erkennbare Risken bei Kredit-
nehmern werden Einzelwertberichti-
gungen bzw. Rückstellungen gebildet.
Zuzählungsgebühren werden im Jahr
der Krediteinräumung erfolgswirksam
erfasst.
Beteiligungen
Die Beteiligungen werden zu An-
schaffungskosten bewertet. Außer-
planmäßige Abschreibungen werden
vorgenommen, wenn aufgrund an-
haltender Verluste, eines verringerten
Eigenkapitals und/oder eines vermin-
derten Ertragswertes eine Wertminde-
rung eingetreten ist, die voraussicht-
lich von Dauer ist.
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Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden
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Jahresabschluss
Anhang