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Jahresabschluss
Bericht zum Jahresabschluss
Ich habe den beigefügten Jahresabschluss der Raiffeisen-Landes-
bank Tirol AG, Innsbruck, für das Geschäftsjahr vom 1. Jänner
bis zum 31. Dezember 2011 unter Einbeziehung der Buchführung
geprüft. Dieser Jahresabschluss umfasst die Bilanz zum
31. Dezember 2011, die Gewinn- und Verlustrechnung für das am
31. Dezember 2011 endende Geschäftsjahr sowie den Anhang.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für
den Jahresabschluss und die Buchführung
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind für die Buch-
führung sowie für die Aufstellung und den Inhalt eines Jahres-
abschlusses verantwortlich, der ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft in Über-
einstimmung mit den österreichischen unternehmens- und bank-
rechtlichen Vorschriften vermittelt. Diese Verantwortung beinhal-
tet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen
Kontrollsystems, soweit dieses für die Aufstellung des Jahresab-
schlusses und die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von Bedeu-
tung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist,
sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Feh-
lern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter
Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemes-
sen erscheinen.
Verantwortung des Abschlussprüfers
und Beschreibung von Art und Umfang
der gesetzlichen Abschlussprüfung
Meine Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils
zu diesem Jahresabschluss auf der Grundlage meiner Prüfung.
Ich habe meine Prüfung unter Beachtung der in Österreich
geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungs-
gemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze
erfordern, dass ich die Standesregeln einhalte und die Prüfung so
plane und durchführe, dass ich mir mit hinreichender Sicherheit
ein Urteil darüber bilden kann, ob der Jahresabschluss frei von
wesentlichen Fehldarstellungen ist.
Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen
zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge
und sonstigen Angaben im Jahresabschluss. Die Auswahl der
Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ab-
schlussprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des
Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es
auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei
der Vornahme dieser Risikoeinschätzung berücksichtigt der Ab-
schlussprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstel-
Bestätigungsvermerk
lung des Jahresabschlusses und die Vermittlung eines möglichst
getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der
Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen,
nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der inter-
nen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben. Die Prüfung umfasst
ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der von den gesetz-
lichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen so-
wie eine Würdigung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses.
Ich bin der Auffassung, dass ich ausreichende und geeignete
Prüfungsnachweise erlangt habe, sodass meine Prüfung eine
hinreichend sichere Grundlage für mein Prüfungsurteil darstellt.
Prüfungsurteil
Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund
der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der
Jahresabschluss nach meiner Beurteilung den gesetzlichen Vor-
schriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermö-
gens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2011
sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom
1. Jänner bis zum 31. Dezember 2011 in Übereinstimmung mit den
österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Aussagen zum Lagebericht
Der Lagebericht ist auf Grund der gesetzlichen Vorschriften darauf
zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob
die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstel-
lung von der Lage der Gesellschaft erwecken. Der Bestätigungs-
vermerk hat auch eine Aussage darüber zu enthalten, ob der Lage-
bericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die An-
gaben nach § 243a UGB zutreffen.
Der Lagebericht steht nach meiner Beurteilung in Einklang mit dem
Jahresabschluss. Die Angaben gemäß § 243a UGB sind zutreffend.
Wien, am 20. Februar 2012
Als vom Österreichischen Raiffeisenverband bestellter Revisor:
Mag. Robert Eiweck
Oberrevisor
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit
meinem Bestätigungsvermerk darf nur in der von mir bestätigten
Fassung erfolgen. Für abweichende Fassungen (z. B. Verkürzung
oder Übersetzung in eine andere Sprache) sind die Vorschriften
des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.